Falschinformationen über die Berechtigung zum Erhalt von sogen. Corona-Sonderzahlungen
Vom Bundesministerium für Finanzen erhielten wir folgende Mitteilung:
„Antragsberechtigt sind nur Personen, die als Verfolgte des Nationalsozialismus bereits anerkannt sind und dementsprechend eine Einmalleistung aus dem Wiedergutmachungs-Dispositionsfonds (WDF) der Bundesregierung oder nach den AKG-Härterichtlinien erhalten haben. Zugrunde liegen die „Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung vom 26. August 1981 in der Fassung vom 7. März 1988“ (WDF) sowie die „Richtlinien der Bundesregierung über Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 28. März 2011“ (AKG-Härterichtlinien).
Zwingende Voraussetzung für den Erhalt einer Corona-Sonderzahlung ist also, dass eine Antragstellerin oder ein Antragsteller in den Jahren zwischen 1933 und 1945 persönlich von nationalsozialistischen Verfolgungs- oder Unrechtsmaßnahmenbetroffen wurde, insbesondere aus Gründen der politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung.
Keinen Antrag stellen können insbesondere:
· Personen, die erst nach 1945 geboren wurden oder ein anderes Verfolgungsschicksal erlitten haben,
· Personen, die zwischen 1945 bis 1955 in der Sowjetunion unter dem Kommandanturregime Zwangsarbeit leisten mussten,
· Personen, die als Spätaussiedler aus der früheren Sowjetunion in die Bundesrepublik gekommen sind und hier Lastenausgleichsleistungen, Entschädigungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Leistungen aus der Heimkehrerstiftung oder nach dem Heimkehrerentschädigungsgesetz oder vergleichbare Leistungen für Vertriebene oder Aussiedler erhalten haben.“